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Erbauseinandersetzung

Wird ein Erblasser von mehreren Personen beerbt, entsteht eine sogenannte Erbengemeinschaft. Diese Erbengemeinschaft muss letztendlich auseinandergesetzt werden. Jeder Miterbe kann deshalb grundsätzlich jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft beanspruchen. Alle übrigen Erben haben dann die Verpflichtung an der Auseinandersetzung mitzuwirken.

Die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft wird in mehreren Schritten durchgeführt. In einem ersten Schritt müssen zunächst alle Nachlassverbindlichkeiten berichtigt werden. Normalerweise wird die Auseinandersetzung dann weitergeführt durch Teilung der teilbaren Nachlasswerte (insbesondere Bank- und Geldvermögen).

Übrige Nachlassgegenstände, die nicht in Natur geteilt werden können, müssen veräußert werden oder eine Einigung über Ausgleichszahlungen erreicht werden. Sofern keine Einigung hierüber erfolgen kann, bleibt letztendlich nur die Versteigerung. Dies gilt insbesondere auch für Grundstücke und Immobilien.

Sofern einer oder mehrere Miterben nicht mitwirken, muss diese Verpflichtung der Miterben gerichtlich geltend gemacht und durchgesetzt werden. In vielen Fällen ist deshalb im Hinblick auf die Erbauseinandersetzung eine anwaltliche Beratung und Vertretung in einem gerichtlichen Verfahren notwendig. Die Vertretung geht hin bis zur Beantragung einer Teilungsversteigerung von Immobilien und anderen unteilbaren Gegenständen.

Es ist sinnvoll, über die erfolgte Auseinandersetzung einen sogenannten Auseinandersetzungsvertrag zwischen allen Erben als Regelung über die Verteilung des Nachlasses abzuschließen.

Ihr Ansprechpartner in unserer Kanzlei:

Dietmar Brunner

29. Mai 2018/von BK_Supervisor

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