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Kindesunterhalt

Eltern sind ihren Kindern grundsätzlich solange und soweit zum Unterhalt verpflichtet, wie ein Kind nicht für den eigenen Unterhalt sorgen kann. Bei minderjährigen Kindern ist dies regelmäßig der Fall. Bei eigenem Einkommen des Kindes (z. B. aus einem Ausbildungsverhältnis) ist dieses jedoch anzurechnen. Das Kindergeld wird ebenfalls angerechnet.

Die Unterhaltspflicht folgt aus der verwandtschaftlichen Bindung. Stiefkindern gegenüber besteht daher z.B. keine Unterhaltspflicht.

Die Höhe des zu leistenden Unterhaltes ist abhängig von den Einkommensverhältnissen des / der Unterhaltsverpflichteten und dem regelmäßigen Aufenthaltes des Kindes. Für minderjährige Kinder und volljährige Kinder, die noch im elterlichen Haushalt leben, richtet sich der zu bezahlenden Unterhalt nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle.

Entscheidend ist hierbei das Alter des Kindes, sowie die Einkommenshöhe des zum Unterhalt verpflichteten. Bei volljährigen Kindern, die nicht mehr zu Hause wohnen, beträgt der Unterhaltsbedarf in der Regel € 735,00. Bis zur Volljährigkeit eines Kindes kann der Kindesunterhalt durch den betreuenden Elternteil in Form des sogenannten Betreuungsunterhaltes erbracht werden. Der andere Elternteil, der die Kinder nicht betreut, ist demgegenüber zum sogenannten Barunterhalt verpflichtet.

Dieser muss also einen konkret festzulegenden monatlichen Zahlbetrag für das Kind leisten. Neben dem normalen Tabelleunterhalt besteht gegebenenfalls daneben noch ein Anspruch auf Krankheitsvorsorgeunterhalt sowie Anspruch auf Ausgleich von Mehr- oder Sonderbedarf. Dieser umfasst besondere Aufwendungen, z.B. für Kosten einer Kieferorthopädischen Behandlung, Nachhilfe, Klassenfahrten, oder ähnlichem.

Zu berücksichtigen ist aber auch die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen. Diesem muss gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern sowie volljährigen unverheirateten Kindern bis zum 21. Lebensjahr, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, mindestens € 1.080,00 verbleiben. Sofern der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig ist, beträgt der Selbstbehalt € 880,00. Gegenüber volljährigen Kindern beträgt der angemessene Eigenbedarf in der Regel € 1.300,00.

Gegenüber minderjährigen Kindern sowie Kindern, die sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden und das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, besteht eine sogenannte gesteigerte Unterhaltspflicht. Dies bedeutet, dass der Unterhaltspflichtige seine gesamte Arbeitskraft einsetzen muss, um jedenfalls den Mindestunterhalt sicher zu stellen. Im Einzelfall kann dies auch dazu führen, dass der Unterhaltsverpflichtete eine Nebentätigkeit aufnehmen muss.

Auch beim Kindesunterhalt gilt, dass dieser in der Regel nicht rückwirkend verlangt werden kann. Es empfiehlt sich also auch hier eine möglichst frühzeitige Geltendmachung des Unterhaltes.

Wie schon beim Ehegattenunterhalt ist auch der Kindesunterhalt durch eine Vielzahl gerichtlicher Entscheidungen geprägt. Viele Einzelfragen sind zu berücksichtigen und zu bewerten. Auch hier empfehlen wir Ihnen eine möglichst frühzeitige Kontaktaufnahme mit unseren im Familienrecht spezialisierten Rechtsanwälten.

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