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Letztwillige Verfügung

Unter einer letztwilligen Verfügung versteht man ein Testament oder einen Erbvertrag. Wir unterstützen Sie gerne bei der Erstellung ihrer letztwilligen Verfügung, wobei zunächst jeweils geklärt werden muss, welche Art von letztwilliger Verfügung für Sie geeignet ist.

Unabhängig von der Form der letztwilligen Verfügung kann durch diese Verfügung die gesetzliche Erbfolge abgeändert werden. Im Vordergrund der gesetzlichen Erbfolge stehen die Abkömmlinge und die Ehegatten, die neben den Verwandten der ersten Ordnung nach dem Gesetz als Erbe berufen sind. Jede Änderung der gesetzlichen Erbfolge bedarf einer formwirksamen letztwilligen Verfügung. Hier ist allein Ihr Wille ausschlaggebend.

Ein Testament kann grundsätzlich jede testierfähige Person selbst erstellen. Das Testament muss allerdings eigenhändig geschrieben werden und unterschrieben werden, damit es gültig ist. Möglich ist auch ein sogenanntes Ehegattentestament. Testamente können aber auch durch einen Notar erstellt werden. Eheverträge bedürfen immer der notariellen Form. Die jeweilige Form der letztwilligen Verfügung bestimmt auch die Möglichkeiten, die Verfügung zu einem späteren Zeitpunkt wieder abzuändern.

Zu bedenken ist, dass eine letztwillige Verfügung frühzeitig erstellt wird. Notwendige Voraussetzung ist nämlich die Testierfähigkeit. Diese ist vergleichbar mit der Geschäftsfähigkeit, jedoch nicht identisch. Testamente und Erbverträge können daher nur zu einem Zeitpunkt erstellt werden, in dem der Testierende seinen Willen noch zum Ausdruck bringen kann.

Eine vorherige anwaltliche Beratung ist in jedem Falle unerlässlich.

Hierfür stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Ihr Ansprechpartner in unserer Kanzlei:

Dietmar Brunner

29. Mai 2018/von BK_Supervisor

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Kompetent und seht zuvorkommend!
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