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Umgangsrecht

Trennen sich die Eltern (Umgangsrecht), hat dies regelmäßig für die gemeinsamen Kinder zur Folge, dass diese ihren gewöhnlichen Aufenthalt bei einem der beiden Elternteile unterhalten werden. Der andere Elternteil steht dann vor der Problematik, möglicherweise den Anschluss zu seinen Kindern zu verlieren. Nicht selten ist das Verhältnis zwischen den Eltern emotional stark aufgeladen, was den Kontakt zu den Kindern nochmals erschwert.

Dem nicht betreuenden Elternteil steht daher von Gesetzes wegen ein Anspruch auf Umgang mit seinen Kindern zu. Wie dieser Umgang konkret auszugestalten ist, schreibt das Gesetz nicht ausdrücklich vor. Soweit sich die Eltern einig sind, sind diese in der Gestaltung des Umgangs frei. Soweit nicht das Kindeswohl gefährdet ist, wird niemand Ihnen in Ihre Absprache hineinreden.

Diese, für die Kinder besten Fälle, stellen jedoch nicht den Regelfall dar. Häufig kommt es zu Differenzen zwischen den Eltern, so dass diese externe Hilfe bei der Regelung des Umgangs benötigen. Hierzu bieten die Jugendämter teils mehr, mal weniger Beratungsmöglichkeiten an. Auch gibt es die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Familienberatungsstelle. Dies alles bedingt, dass beide Elternteile hieran mitwirken. Sofern entsprechende Versuche nicht zielführend sind, bleibt letztlich nur die gerichtliche Regelung des Umgangs. Auch hier existieren in vielen Gerichtsbezirken vereinbarte Standards, die einen möglichst frühen ersten Termin unter Einbindung aller Beteiligten vorsehen. In besonders eilbedürftigen Fällen besteht auch die Möglichkeit, den Umgang durch Erlass einer einstweiligen Anordnung vorläufig zu regeln. So z. B. dann, wenn nach erfolgter Trennung der betreuende Elternteil dem Anderen den Umgang zu seinen Kindern komplett verweigert und hierdurch eine Entfremdung droht.

Auch in Fällen, in denen sich der Umgangsberechtigte nicht an die erforderlichen Absprachen hält oder Umgangstermine nur unregelmäßig wahrnimmt oder häufiger kurzfristig absagt, ist eine verbindliche Regelung des Umgangs durchaus sinnvoll.

Höchstrichterlich geklärt ist inzwischen auch die bis dato umstrittene Frage, dass das Familiengericht auch ein paritätisches Wechselmodell anordnen kann (BGH, Urteil vom 01.02.2017 – Az XII ZB 601/15). Maßstab ist hierbei das im konkreten Einzelfall festzustellende Kindeswohl. Die Anordnung kann auch erfolgen, wenn ein Elternteil das Wechselmodell ablehnt. Voraussetzung ist aber stets eine bestehende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern. Ein praktiziertes Wechselmodell hat auch Einfluss auf das Kindergeld und den zu leistenden Kindesunterhalt.

Sofern Sie daher vor einer Umgangsproblematik stehen, sei als betreuender oder nichtbetreuender Elternteil, so stehen Ihnen unsere im Familienrecht spezialisierten Rechtsanwälte gerne zur Verfügung.

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